Wurden Sie bereits vom Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert?
Dann sollten Sie jetzt handeln!
Die Erklärung muss vorraussichtlich auf elektronischem Wege bis 31.10.2022 erfolgen.
Wir haben das Know-How und die Kapazitäten um die Abgabe der Erklärung fach- und fristgerecht mit Ihnen um zusetzen.
Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens
Eigentumsverhältnisse
Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
Fläche des Grundstücks und Gebäudes
bisherige Einheitswertbescheide
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Erhoben wird die Grundsteuer auf den Grundbesitz, also Grundstücke und Gebäude. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Im Falle der Vermietung kann die Grundsteuer über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Neben Wohngrundstücken unterliegen auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer.
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung letztes Jahr für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden muss. Nur wenn das gelingt, kann die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 wird dann die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommen.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten): Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sog. Steuermesszahl, und anschließend mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Während die Bundesregierung die Steuermesszahl festlegt, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Kommunen selbstständig festgelegt.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit 1964/1935 sowohl im Westen wie im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu gravierenden steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit der rechtlichen Grundlage der Grundsteuer nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis haben sich die Grundsteuerzahlungen von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage extrem unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden, wie Abb. 1 für reale Beispiele zeigt.
Das neue Grundsteuergesetz muss bis zum 31.12.2019 im Bundesgesetzblatt stehen. Gleichzeitig mit dem Grundsteuergesetz wird das Grundgesetz geändert werden, um die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes abzusichern und den Ländern zugleich die Möglichkeit für abweichendes Landesrecht zu eröffnen. Das Bundeskabinett dazu die entsprechenden Gesetzentwürfe Ende Juni beschlossen, Mitte Oktober hat der Bundestag die Gesetze in 3. Lesung verabschiedet. Abschließend muss der Bundesrat den Gesetzen noch zustimmen. Das Gesetzgebungsverfahren muss bis Jahresende abgeschlossen sein. Dann werden die Behörden fünf Jahre Zeit haben, die nötigen statistischen Daten zu erheben und die Werte der Grundstücke zu ermitteln.
Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Auch abweichendes Landesrecht darf erst ab diesem Zeitpunkt angewendet werden. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden, da zunächst die Werte der Grundstücke und statistischen Miethöhen festgestellt werden müssen. Es wird vermutlich noch einige Jahre dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer feststeht.
Das Ziel der Reform ist es, die Grundsteuer im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu regeln. Dabei soll die Gesamtsumme der Grundsteuer gleich bleiben. Das neue Grundsteuergesetz soll Städten und Gemeinden also weiterhin die nötigen Einnahmen sichern, die Bürgerinnen und Bürger insgesamt sollen aber nicht mehr Grundsteuer bezahlen.
Die Neuregelung soll außerdem gerecht sein. Dies erreichen wir dadurch, dass sich die Grundsteuer weiterhin am Wert einer Immobilie orientiert. So macht es auch künftig einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einer begehrten oder in einer weniger gefragten Lage steht oder auch, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt. Damit Wohnen bezahlbar bleibt, werden Immobilien des sozialen Wohnungsbaus, kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Abschlag auf die Steuermesszahl bei der Grundsteuer begünstigt.
Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Schritt: Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen nicht erheblich verändert. Die Kommunen haben angekündigt, dass sie dies auch tun werden – denn insbesondere eine Erhöhung der Grundsteuer anlässlich der verfassungsrechtlich gebotenen Neuregelung wäre politisch nicht vermittelbar.
Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Entwicklung der Werte der Grundstücke wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Grundstücke werden teilweise nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht. Auch dieses Problem werden wir mit der Reform der Grundsteuer angehen. Künftig sollen Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese sog. Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen.
Auch wenn die Reform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet wird (v.a. durch die drastische Absenkung der Steuermesszahl und die angekündigte Anpassung der Hebesätze), also die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlt, werden sich die individuellen Steuerzahlungen verändern. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.
Änderungen der individuellen Steuerzahlungen würden sich im Übrigen auch bei jeder anderen Ausgestaltung einer Grundsteuerreform ergeben, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt.
Wie sich die Grundsteuerzahlungen einzelner Steuerpflichtiger verändern werden, lässt sich nicht pauschal beantworten, insbesondere weil die gegenwärtigen Grundsteuerzahlungen sehr ungleich verteilt sind. Abb. 3 zeigt beispielhaft, wie sich die Grundsteuerzahlungen für verschiedene Arten von Immobilien in Dresden verändern könnten – mit und ohne die von den Kommunen zugesagten Änderungen beim Hebesatz. Im neuen System würde ein Teil der Steuerpflichtigen deutlich bessergestellt als im Status Quo (insb. die Mieter von großen Mehrfamilienhäusern), ein Teil würde mehr Grundsteuer zahlen, während sich für einige Steuerpflichtige nur marginale Veränderungen ergäben. Die Steuerzahlungen nach der Reform wären auf jeden Fall anders verteilt als im (zum Teil nicht begründbaren) Status Quo – und auch als im wertunabhängigen Modell.